Der Verein – „Health Hackers e.V.“

The Health Hackers Erlangen itself has existed since August 2016, but the idea of a community is older:

It all started with an exchange on the topic of „Quantified Self“ around the topic of wearables and developed into a meeting place for some technology enthusiasts. As the people slowly changed, so did the focus. The name also changed to Health 2.0, which means that it is no longer limited to wearables.

However, it was precisely these wearables that provided the next impetus for development. During a meeting, a senior physician complained about how impractical and, above all, expensive activity trackers with even the simplest functions are in his rheumatism research. A technician and tinkerer from the Fraunhofer Institute who was present then only said: „Oh, what? I’ll make that for you for a few euros.“ This challenge led to a hackathon in April 2016, where around 30 programmers, electronics engineers and doctors worked together to find solutions. We even published an articel about that experience in the „Deutsche Ärzteblatt“ with the titel „If hackers help“.

Fascinated by this atmosphere and with a firm belief in the potential of Erlangen, Gunther Tutein and Markus Hanauer from Spirit Link, Axel Hueber as senior physician and private lecturer in Medicine 3 at the University Hospital, and Christian Schulz got together in July 2016 to find ways to drive the community forward. It quickly became clear to all involved that it is precisely the „hacker“ mentality that can be felt at the Hackathon that makes the community so special. This also led to the name change to Health Hackers.

The community of enthusiastic hackers grew strongly in the following months and gained much encouragement, so that the next step was taken on December 8, 2016, with the founding of the „Health Hackers e.V.“.

A small anecdote from the founding of the association, which still makes us smile today, is that our name was probably soured on someone when it was entered in the register of associations and, as a precaution, the Central Franconia Chamber of Industry and Commerce had to prepare an expert opinion on the name „Health Hacker“. Thanks to our statement and a friendly exchange with the IHK legal department, however, the name has finally received its blessing and the association is now listed in the register of associations.

The Health Hackers have now organized over 150 events on many technologies in healthcare such as artificial intelligence, 3D printing, virtual reality or blockchain, including two hack sprints (video) and a few three-day hackathon (Gaminfection Hackathon) and one day hacksprints. Also, together with our private lecturer Axel Hueber, we managed to offer an elective lecture for medical and medtech students entitled „New Technologies and Procedures in the Future Health Care“.

None of this would have been possible without the loyal members of Health Hacker who always contribute with passion and joy, as well as the active support and free of charg allocation of a staff member for the community by Spirit Link.

In the beginning of 2018, we found ourselves a really nice office space at the Thalermühle as future club home – thanks to Curry Solutions GmbH for having us as a tenant. It might not seem as much, but for us this one room with some sofas, a big table, a fridge (important) and whole wall as giant whiteboard (thanks to Scholten GmbH) became a great resource for gatherings and being next to the Weller brewery a great party location for the typical occasions such as Sommerfest and Christmas parties.

2018 also became quite remarkable year for the Health Hackers e.V. as together with our partners Medical Valley and Zollhof Nürnberg we successfully applied as “Digital Health Hub” as part of the de:Hub initiative by the Federal Ministery of Economics. In this context we secured significant funding by the Bavarian State Ministry of Economic Affairs, Energy and Technology. This created the opportunity to ramp up the operation and even hire staff to organize more and bigger events. Such as the Digital Health Challenge 2018 and 2019 (video 2018 / video 2019) which were big hackathons in cooperation with our partners. Also the series of startup events became an institution across the region of Erlangen and Nürnberg.

Definitely one of the highlights in the history of the Health Hackers e.V. has been the Cancer Management Hackathon in the autumn of 2019 in strong cooperation with the wonderful “Krebskriegerin”. In contrary to the big hackathons it was a small hackathon at the Thalermühle, but it was quite successful as afterwards a team applied successfully at the Prototype Fund program to secure 47.000 € of seed funding to incubate this open source approach.

With full momentum and many great ideas in the backlog in the beginning of 2020 we came to an abrupt end of all activities due to the Covid-19 pandemic. Although we tried to host digital events, but it did not provide the same energy and feeling as meeting in person. We even almost had to give up our club home due to financial problems, but we are super grateful for the financial support of the Kulturamt of the City of Erlangen which supported us with a onetime funding. With the unpredictability of the pandemic and its restrictions it was hard to bring back the energy and enthusiasm back to before. So the time from 2020 till beginning of 2023 the community was in sleep mode, but that should change now and we are curious to see what will happen in the next months!

Satzung

„Health Hackers“ ist ein gemeinnütziger Verein mit dem Ziel der Förderung von einem kreativen, spielerischen und experimentellen Umgang mit Technologie und Wissenschaft im Gesundheitswesen. Durch das Teilen von Wissen und Erfahrungen sollen seine Mitglieder befähigt werden die kleinen und großen Herausforderungen im Gesundheitswesen durch Technologie zu lösen. Ein zusätzliches Ziel stellt dabei die Förderung einer Gründungskultur von Unternehmen im Gesundheitswesen in der Region dar.

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Verein „Health Hackers“ mit Sitz in Erlangen verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenverordnung. Der Verein wird nach der Eintragung in das Vereinsregister den Zusatz „e.V.“ führen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck, Ziele und Grundsätze

Zweck des Vereins ist die Förderung von Forschung und Wissenschaft, von Bildung und von dem öffentlichen Gesundheitswesen.

Er agiert dabei selbstlos und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Der Vereinszweck soll dabei erreicht werden durch den regelmäßigen und gemeinschaftlichen Austausch von Medizinern, Naturwissenschaftlern, Ingenieuren und Informatikern zu technologischen Themen. Durch das neue Wissen und den Austausch untereinander sollen die Mitglieder befähigt und ermutigt werden die Herausforderungen im Gesundheitswesen zu lösen. Dies erfolgt vor allem durch wissenschaftlich und technologisch orientierte Vorträge, Diskussionen, Workshops und vereinzelten Gemeinschafts-Projekten. Auch das Betreiben von eigenen Räumlichkeiten als Treffpunkt für den regelmäßigen Austausch und als gemeinschaftliche Werkstatt in der Forschung oder technologische Projekte vorangetrieben werden können ist vorgesehen. Insgesamt soll so einer breiten Öffentlichkeit in Erlangen und Umgebung der Zugang zu Wissen, neuen Technologien und die händischen Fertigkeiten in verschiedenen Disziplinen näher gebracht werden. Durch die Präsentation und Verwendung von aktuellen medizinischen Forschungsergebnissen wird zudem das öffentliche Gesundheitswesen gefördert.

Projekte, die als solche von den “Health Hackers” als Aktivität betrieben und verfolgt werden, müssen dabei einen technologischen Anspruch erfüllen, im Gesundheitswesen Nutzen stiften und der Allgemeinheit offen und frei zugänglich sein z.B. indem sie Open-Source Charakter aufweisen. Die Fortführung solcher Projekte durch Mitglieder beispielsweise in neugegründeten Unternehmen außerhalb des Vereins ist wünschenswert um den Nutzen über den Markt an den Kunden bzw. Patienten zu bringen, jedoch schließt der Verein als juristische Person Beteiligungen an solchen Unternehmungen aus. Alle Aktivitäten wie z.B. Vorträge, Diskussionen oder Workshops zum Thema Unternehmensgründung verfolgt der Verein ausdrücklich selbstlos und aus reinen Bildungszwecken. Dabei sollen vor allem Menschen mit medizinischen, wissenschaftlichen und technologischen Hintergrund dazu befähigt und ermutigt werden in Form von Unternehmen ihren gestifteten Nutzen am Markt der Gesellschaft zur Verfügung zu stellen. Eine kostenpflichtige Gründungsberatung ist ausgeschlossen, vielmehr sollen Mitglieder durch den Austausch mit erfahrenen Gründern über die Herausforderungen als Unternehmer profitieren.

Bei der Verfolgung seiner Ziele verpflichten sich alle Mitglieder stets nach bestem Gewissen nach folgenden Grundsätzen zu handeln:

  1. Zugang zu Technologien und allem, was einem zeigen kann, wie diese Welt funktioniert, sollte unbegrenzt und vollständig sein.
  2. Informationen sollten frei sein.
  3. Freiheit ist gut.
  4. Misstraue Autoritäten und Monopolen – Fördere Dezentralisierung.
  5. Beurteile einen Menschen nach dem, was er tut, und nicht nach üblichen Kriterien wie Aussehen, Alter, Herkunft, Spezies, Geschlecht oder gesellschaftliche Stellung.
  6. Persönliche Einstellung oder eine gesellschaftliche Position ist kein Ersatz für Kompetenz.
  7. Nutze Technologie um Positives zu schaffen wie Nutzen, Kunst oder Schönheit.
  8. Technologien können und sollten dein Leben und das von anderen Menschen zum Besseren verändern.
  9. Verwende Technologien stets verantwortungs- und respektvoll in Bezug auf andere Menschen.
  10. Die Welt und vor allem das Gesundheitswesen sind reich an Problemen, die darauf warten gelöst zu werden.
  11. Kein Problem sollte jemals zweimal gelöst werden.
  12. Lerne von den Besten aus anderen Disziplinen.
  13. Langeweile und stumpfsinnige Arbeit sind böse.

§ 3 Mitgliedschaft

Natürliche oder juristische Personen können Mitglieder werden. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. Es wird zwischen aktiven Mitgliedern und Fördermitgliedern unterschieden. Alle Mitglieder sind aufgerufen, sich an der Vereinsarbeit aktiv zu beteiligen und dabei die Grundsätze zu achten. Aktive Mitglieder verpflichten sich, die von der Mitgliederversammlung festgesetzten Mitgliedsbeiträge termingerecht zu entrichten. Fördermitglieder müssen keine Mitgliedsbeiträge entrichten.

Die Nutzung der Werkstatt setzt eine aktive Mitgliedschaft voraus. Die Teilnahme an Veranstaltungen setzt eine aktive Mitgliedschaft nicht zwingend voraus – ausgenommen sind vereinsinterne Veranstaltungen. Bei Veranstaltungen mit begrenzten Teilnehmerzahl sind aktive Mitglieder bevorzugt bei der Platzvergabe zu behandeln. Die Nutzungsbedingungen der Werkstatt und weitere Teilnahmebedingungen einzelner Veranstaltungen legt der Vorstand fest.

Fördermitglieder werden zu den Mitgliederversammlungen eingeladen, haben dort jedoch kein Stimmrecht. Aktive Mitglieder können Fördermitglieder werden und umgekehrt. Über die Änderung des Mitgliedsstatus entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand.

§ 3.1 Beendigung der Mitgliedschaft

Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zum Monatsende möglich. Er muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Der Vorstand bestätigt den Austritt, mit der Bestätigung ist der Austritt gültig. Mit dem Austritt aus dem Verein erlöschen sämtliche Rechte des Mitglieds innerhalb des Vereins. Das ausgeschiedene Mitglied hat keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen. Mit dem Tod eines Mitglieds endet dessen Mitgliedschaft.

§ 3.2 Ausschluss eines Mitgliedes

Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten oder seine Mitgliedschaft in grober Weise mit den Interessen des Vereins in Konflikt stehen oder dem Ansehen des Vereins schaden. Ein Mitglied wird auch dann ausgeschlossen, wenn es trotz zweifacher schriftlicher Mahnung den Mitgliedsbeitrag nicht entrichtet hat.

Bevor ein Ausschluss dem Mitglied gegenüber ausgesprochen wird, wird dem Mitglied die Möglichkeit einer schriftlichen Stellungnahme gegenüber dem Vorstand gegeben. Ist das Mitglied über die beim Verein hinterlegten Kontaktdaten nicht erreichbar bzw. erfolgt keine Rückmeldung seitens des Mitgliedes innerhalb von sechs Wochen, verfällt der Anspruch auf eine Stellungnahme.

Über Ausschluss eines Mitglieds entscheidet nach schriftlichem Antrag eines Mitgliedes die Mitgliederversammlung oder die von der Mitgliederversammlung gewählte Vertreterversammlung. Die Mitgliedschaft im Verein endet mit dem Beschluss einer der jeweiligen Versammlung.

§ 4 Mitgliedsbeitrag und Finanzen

Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen. Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Die finanziellen Mittel des Vereins werden durch Mitgliedsbeiträge, Fördermittel, Spenden und Teilnahmegebühren (z.B. bei Workshops können Gebühren verlangt werden) aufgebracht. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge für aktive Mitglieder wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Soweit nicht anderweitig vereinbart, ist der Beitrag jährlich zu entrichten. Fördermitglieder definieren in ihrem Mitgliedsantrag Art und Umfang ihrer Förderung. Scheidet ein Mitglied aus (durch Austritt oder Ausschluss), werden im Voraus gezahlte Mitgliedsbeiträge anteilig bis zum Datum des Ausscheidens zurückerstattet. Das Ausscheiden entbindet das ausscheidende Mitglied nicht von bis dato entstandenen Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Verein.

§ 5 Organe des Vereins

Der Verein besteht aus folgenden Organen

  • Vorstand
  • Mitgliederversammlung
  • Vertreterversammlung

Zusätzlich zu Mitgliederversammlung kann eine Vertreterversammlung bestimmt werden. Diese ist befähigt stellvertretend für die Mitgliederversammlung Entscheidungen zu treffen. Der Zweck der Vertreterversammlung dient zur Entlastung der Mitgliederversammlung und einer schnelleren Entscheidungsfindung. Dies beinhaltet vor allem folgende Angelegenheiten z.B. Ausschluss von Mitgliedern.

Weitere Stellvertretungsrechte können von der Mitgliederversammlung beschlossen werden. Ausgenommen sind Rechte, die explizit und ausschließlich von der Mitgliederversammlung oder dem Vorstand entschieden werden dürfen. Die Zusammensetzung und Gestaltung ist auf der ordentlichen Mitgliederversammlung zu bestimmen und zu beschließen. Eine bestehende Vertreterversammlung muss auf der jährlichen ordentlichen Mitgliederversammlung bestätigt werden.

§ 6 Vorstand

Der Vorstand  im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1 und 2. Vorsitzenden und dem 3. Vorstand. Jeder ist einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt. Der Gesamtvorstand (erweiterte Vorstand) setzt sich zusammen aus dem 1 und 2 Vorsitzenden, dem 3 Vorstand und nach Beschluss der Mitgliederversammlung evtl. weiteren Gesamtvorstandsmitgliedern (z.B. Schatzmeister, Kassenprüfer, Schriftführer, studentischer Beisitzer, dritter Vorstand oder Pressesprecher) ergänzt.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr gewählt. Nach Ablauf der Amtszeit bleibt er noch solange im Amt, bis das Amt regulär neu gewählt wurde. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus oder legt das Amt nieder, kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer einen Nachfolger ernennen, der zeitnah durch eine Mitgliederversammlung bestätigt oder abgelehnt werden muss. Im Falle einer Ablehnung erfolgt eine Neuwahl für das Amt.

Die Mitgliederversammlung kann eine monatliche, pauschale Tätigkeitsvergütung für Vorstandsmitglieder beschließen. Für diesen Fall sind folgende Grundsätze zwingend zu gewährleisten:

  • Leistungen des Vorstandes sind nachzuweisen und der Mitgliederversammlung vorzulegen
  • Zahlungen an den Vorstand muss eine Rechtsgrundlage zugrunde liegen. Die Rechtsgrundlage für die Tätigkeit eines solchen “hauptamtlichen Vorstands” ist das Dienstvertragsrecht (§§ 611 ff. BGB), dessen Regelungen sind einzelvertraglich auszugestalten und jeweils von der Mitgliederversammlung zu genehmigen
  • Die Tätigkeitsvergütung muss dem Aufwand entsprechend sein

Ein mit Vorstandsmitgliedern möglicher geschlossener Dienstvertrag endet – im Rahmen der vertraglichen bzw. gesetzlichen Kündigungsfristen – mit dem Ende der Amtszeit des Vorstandsmitglieds, ohne dass es einer Kündigung bedarf.

Für alle Angelegenheiten des Vereins, die nicht durch die Satzung ausdrücklich der Mitgliederversammlung übertragen sind, ist der Vorstand zuständig. Die Ausübung eines Vorstandsamtes endet regelmäßig durch:

  • Ablauf der Amtszeit
  • Niederlegung des Amtes
  • Abberufung durch die Mitgliederversammlung
  • Ausscheiden des Amtsinhabers aus dem Verein
  • Tod des Amtsinhabers

Die Aufgaben des Vorstandes sind:

  • die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung
  • die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
  • die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts,
  • die Aufnahme neuer Mitglieder,
  • Organisation der monatlichen Treffen von Mitgliedern und Interessierten aus der Gesundheits- und Technik-Community,
  • Repräsentanz des Vereins nach Außen
  • Aufbau und Pflege des Vereinsnetzwerkes
  • Aufbau und Pflege eines Sponsoren- und Förderernetzwerkes
  • Erstellung eines Jahresplanes mit ansprechendem Programm für Vereinsmitglieder

§ 7 Mitgliederversammlung

Das oberste Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Sie wird in der Regel vom Vorstandsvorsitzenden geleitet. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

  • Wahl und Abberufung des Vorstandes
  • Gestaltung, Wahl und Abberufung der Vertreterversammlung
  • Annahme des Jahresberichts
  • Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
  • Satzungsänderungen
  • Entscheidung über die Auflösung des Vereins
  • Entscheidung über den Ausschluss eines Mitglieds
  • Entscheidung über die Vereinsarbeit im kommenden Geschäftsjahr
  • Genehmigung des Etats
  • Sonstige vom Vorstand vorgelegten Angelegenheiten

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Außerdem muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn es nach Ermessen des Vorstandes das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 1/10 der Mitglieder es verlangen.

Jede Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von vier Wochen vor dem angesetzten Termin und unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Die Einladungsfrist kann entfallen, wenn alle Mitglieder mit einer kurzfristiger angesetzten Versammlung einverstanden sind. Die Einladung erfolgt regelmäßig per Email, auf speziellen Wunsch der jeweiligen Mitglieder postalisch.

Über Änderungen der Tagesordnung entscheidet die Mitgliederversammlung.

Versammlungsleiter ist regelmäßig ein Vorstandsmitglied, in der Reihenfolge der Ämter, ansonsten wird ein Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung gewählt. Der Versammlungsleiter stellt die Tagesordnung vor und stellt sicher, dass alle Tagesordnungspunkte angemessen zur Sprache kommen. Briefwahl und Vertagung sind zulässig. Der Vorstand entscheidet nach Antrag über Vertagungen.

§ 8 Wahlberechtigung und Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

Wahlberechtigt ist jedes Mitglied, das entweder im ersten Jahr des Vereinsbestehen beigetreten ist oder mindestens zum Zeitpunkt einer Wahl sechs Monate aktives Mitglied ist.

Jedes aktive Mitglied das wahlberechtigt ist hat eine Stimme. Juristische Person und sonstige Vereinigungen mit Wahlberechtigung werden durch eine Person mit einer Stimme vertreten.

Die Mitgliederversammlung ist nur beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Zudem ist die Mitgliederversammlung nur dann beschlussfähig, wenn mehr als 1/3 der wahlberechtigten Mitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit lädt der Vorstand umgehend zu einer zweiten Mitgliederversammlung mit gleicher Tagesordnung ein. Diese ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Auf diesen Umstand ist mit der Einladung hinzuweisen.

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Enthaltungen werden nicht berücksichtigt, sie gelten als nicht abgegebene Stimme. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Zur Änderung der Satzung und des Vereinszwecks ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen erforderlich. Bei jeder Versammlung wird von der Mitgliederversammlung ein Schriftführer bestimmt, der Sitzung und Beschlüsse zu protokollieren hat. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben und nach der Sitzung zeitnah allen Mitglieder zugänglich zu machen.

§ 9 Auflösung, Verwendung des Vereinsvermögens

Die Auflösung des Vereins kann vom Vorstand oder mindestens 3/4 der Vereinsmitglieder beantragt werden. Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Auflösungsbeschluss bedarf einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an das

Universitätsklinikum Erlangen

Diese hat es unmittelbar und ausschließlich zur gemeinnützigen Förderung von Wissenschaft und Forschung, Bildung und Erziehung zu verwenden.

§ 10 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung rechtsunwirksam sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit aller anderen Bestimmungen hiervon unberührt. Eine rechtsunwirksame Bestimmung ist durch die Mitgliederversammlung durch eine rechtswirksame Bestimmung zu ersetzen. Diese soll in ihrer Wirkung dem Sinn der ursprünglichen Bestimmung so weit wie möglich entsprechen.

§ 11 Übergangsvorschrift

Beanstandet das Registergericht Teile der Gründungssatzung, ist jedes Vorstandsmitglied befugt, diese Teile zur Behebung der Beanstandung entsprechend zu ändern. Bei Beanstandungen betreffend des Anerkennungsverfahrens der Gemeinnützigkeit im Sinne der §§ 51 ff. der Abgabenordnung durch die Finanzbehörden ist der Vereinsvorstand befugt, Änderungen bei der Formulierung der betroffenen Absätze vorzunehmen.

§ 12 Inkrafttreten der Gründungssatzung

Die Satzung tritt mit dem Tag der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Die vorliegende Satzung wurde am 8. Dezember 2016 beschlossen.

Die Satzung wurde am 14. März 2017 durch eine außerordentliche Vorstandssitzung in Berufung auf § 11 Übergangsvorschrift im Rahmen der Eintragung in das Vereinsregister verändert. Die notwendige Änderung bezieht sich auf die Zusammensetzung des Vorstandes und resultiert aus einer Beanstandung des zuständigen Amtsgerichts.

Für die Richtigkeit und Vollständigkeit gemäß § 71 Abs. 1 BGB

Name, Unterschrift

Christian Schulz

1. Vorstand
Zeremonienmeister

christian@healthhackers.de

 

 

 

 

David Hassel

2. Vorstand
Finanzen & Industrie-Ansprechpartner

david@healthhackers.de  

 

 

 

Alexander Quraishi

3. Vorstand Technik

alexander@healthhackers.de 

 

 

 

Daniel Höfler

Vorstand Medizin

daniel@healthhackers.de